richterlich

richterlich
richten:
Das gemeingerm. Verb mhd., ahd. rihten, got. ga-raíhtjan, aengl. rihtian, schwed. rätta ist eine Ableitung von dem unter recht behandelten Adjektiv, an dessen verschiedene Bedeutungen es sich anschließt. So bedeutet »richten« zunächst »gerade machen« und »in eine gerade oder senkrechte Richtung, Lage oder Stellung bringen«, beachte dazu z. B. Richtschnur (15. Jh., seit dem 16. Jh. auch übertragen im Sinne von »Grundsatz« gebraucht) und aufrichten und errichten. An diesen Wortgebrauch schließt sich einerseits die Verwendung von »richten« im allgemeinen Sinne von »in eine bestimmte Richtung oder Lage bringen, mit etwas abstimmen, auf etwas hinlenken« an, beachte dazu Richtung (um 1800), und andererseits die fachsprachliche Verwendung von »richten« im Sinne von »die Dachbalken setzen, ein Haus mit einem Dachstuhl versehen«, beachte dazu z. B. die Zusammensetzungen Richtfest und Richtkranz. Ferner wird »richten« im Sinne von »recht oder richtig machen, in Ordnung bringen, ‹zu›bereiten, bewerkstelligen« gebraucht, beachte dazu z. B. abrichten »ein Tier zu bestimmten Leistungen oder Fertigkeiten bringen; dressieren«, anrichten »zum Verzehr bereitstellen« (auch: »etwas Schlimmes anstellen, Negatives verursachen«), dazu Anrichte »Tisch zum Anrichten oder Bereithalten der Speisen; Kredenz« (mhd. anrihte), einrichten »mit Möbeln, Geräten versehen; ausstatten, gestalten; schaffen; ermöglichen«, reflexiv »sich anpassen, auskommen«, dazu Einrichtung »Mobiliar, Ausstattung; Anlage; Institution«, entrichten »bezahlen«, verrichten »erledigen, ausführen«, vorrichten »in einen bestimmten Zustand bringen, vorbereiten«, dazu Vorrichtung »‹als Hilfsmittel› Hergestelltes, Gerät, Apparat«, zurichten »aufbereiten, zurechtmachen; verletzen, stark beschädigen«, auch unterrichten »Kenntnisse vermitteln, lehren; in Kenntnis setzen, benachrichtigen«, dazu Unterricht »regelmäßige Unterweisung«. Siehe auch die Artikel 1 Gericht und berichten. Weiterhin wird »richten« im Sinne von »Recht sprechen, urteilen; verurteilen«, prägnant »zum Tode verurteilen, das Todesurteil vollstrecken« gebraucht, beachte dazu z. B. hinrichten, Richtstätte, Richtbeil und die Bildung Richter »jemand, der die Rechtsprechung ausübt« (mhd. rihter, rihtæ̅re, ahd. rihtāri), dazu richterlich »den Richter betreffend, zum Richteramt gehörend« (16. Jh.).

Das Herkunftswörterbuch . 2014.

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  • richterlich — rịch|ter|lich 〈Adj.〉 zum Richter u. seinem Amt gehörend, auf ihnen beruhend ● eine richterliche Entscheidung anrufen; richterliche Gewalt Judikative; →a. gesetzgebend, vollziehen; richterliches Gutachten; richterliches Urteil * * *… …   Universal-Lexikon

  • richterlich — rịch|ter|lich …   Die deutsche Rechtschreibung

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  • verhören — ausfragen; vernehmen; befragen; fragen; zur Rede stellen * * * ver|hö|ren [fɛɐ̯ hø:rən]: 1. <tr.; hat richterlich oder polizeilich vernehmen (2): die Angeklagte, die Zeugen verhören. Syn.: ↑ ausfragen, ↑ …   Universal-Lexikon

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